Chor
Kirchenchor St. Bernhard:

Im Jahr 2008 feierte der Kirchenchor sein “100-jähriges”.

100 Jahre Kirchenchor St. Bernhard – das sind zugleich 100 Jahre bewegte Geschichte der Kirche und Gemeinde St. Bernhard im Frankfurter Nordend – und 100 Jahre Engagement von Menschen im Dienst der Kirchenmusik. Und wenn ein Kirchenchor heutzutage dankbar auf 100 Jahre seines Bestehens zurückblicken kann, dann liegen nicht nur 100 Jahre musikalische Arbeit hinter ihm, sondern auch 100 Jahre im Dienst der Verkündigung des Wortes Gottes.

In dem Motu proprio aus dem Jahre 1903, dem Kanon der katholischen Kirchenmusik, nennt Papst Pius X. die Musik einen integrierenden Bestandteil der Liturgie und erklärt, die vornehmste Form der kirchlichen Musik sei der Gesang. Die Pfarrei von St. Bernhard zu Frankfurt am Main hat nicht lange gezögert, diesem Auftrag nachzukommen. Bereits 1908, als sie erst ein Jahr alt war, entstand der Kirchenchor.“ (FAZ vom 19.09.1958).

Und tatsächlich fanden sich auf die Initiative des ersten Pfarrers an St. Bernhard, Dr. Joseph Quirmbach, im Jahre 1908 insgesamt 97 Damen und Herren unter Leitung von Dr. Julius Keller zur ersten Chorprobe zusammen – eine stattliche Zahl, von der viele Kantoren heute nur träumen können. Da der Chor zu dieser Zeit noch eine ausgeprägte Vereinsstruktur besaß, musste der beitrittswillige Sänger eine förmliche Anmeldung unterzeichnen und wurde nach eingehender Prüfung einer Stimme zugeteilt. Der Optimismus und die reiche Mitgliederzahl der Grün-dungsjahre äußert sich in der Anzahl der noch vorhandenen Anmeldebögen aus dieser Zeit, mit der man gut und gerne ein Dutzend Oratorienchöre bestücken könnte.

Satzung des St. Bernardus-Kirchenchores zu Frankfurt am Main
als gemischter Chor gegründet am 8. Dezember 1908

§ 1.
Der „St. Bernardus-Kirchenchor“ stellt sich die Aufgabe, den heiligen Ge-sang im Geiste der Kirche zu pflegen und so zur feierlichen Gestaltung des Gottesdienstes in der St. Bernarduskirche nach Kräften beizutragen. Diesem Zweck entsprechend befasst er sich hauptsächlich mit der Übung des mehr-stimmigen kirchlichen Kunstgesanges älterer und neuerer Zeit. [...]

§ 3.
Anträge zur Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten. [...]

§ 5.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zu regelmäßigem und pünktlichem Besuch der Übungsstunden und Aufführungen;
im Verhinderungsfalle muss es sich tunlichst vorher oder doch bis zur nächsten Übungsstunde beim Vorstand entschuldigen. [...]  

(aus der Satzung vom 1. Mai 1919)

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